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Teststreifen: Keine Obergrenze bei Insulinpflicht

Wer Diabetes hat und Insulin spritzen muss, hat Anrecht auf so viele Blutzuckerteststreifen, wie er benötigt. Das geht aus einer Antwort der KV Westfalen-Lippe an Rechtsanwalt Oliver Ebert hervor

 

Ein Artikel von Stephan Soutschek (www.diabetes-ratgeber.net),

aktualisiert am 24.04.2014

 

Menschen mit Diabetes, die Insulin spritzen, dürfen so viele Teststreifen zum Blutzuckermessen verordnet bekommen, wie die Behandlung erfordert. Die kassenärztliche Vereinigung Westfalen-Lippe bestätigt das schriftlich auf eine entsprechende Anfrage von Rechtsanwalt Oliver Ebert. Er ist Vorsitzender des Ausschuss Soziales der Deutschen Diabetes Gesellschaft (DDG). Eine Obergrenze pro Quartal gibt es also nicht.

„Es liegt damit nun erstmals eine klare und unmissverständliche Bestätigung einer offiziellen Stelle vor, dass es keine Obergrenze zur Verordnung von Blutzuckerteststreifen zur Behandlung von insulinpflichtigen Diabetes-Patienten gibt“, schreibt Ebert auf seiner Seite www.diabetes-forum.de. Dort lässt sich auch der Briefwechsel nachlesen.


Blutzuckerteststreifen: Unsicherheit bei Ärzten

Blutzucker messen gehört für viele Menschen mit Diabetes zum Alltag. Gerade wer zur Behandlung der Zuckerkrankheit Insulin spritzt, ist darauf angewiesen, regelmäßig seine Werte zu kontrollieren, um zum Beispiel Unterzuckerungen zu vermeiden. Wie häufig jemand messen muss, hängt stark vom Einzelfall ab – und damit auch die Anzahl der dazu benötigten Blutzuckerteststreifen.

Bei vielen Ärzten besteht aber Unsicherheit, wie viele Teststreifen sie Patienten verordnen dürfen. Das liegt vermutlich auch daran, dass offizielle Informationen der Krankenkassen oft so formuliert sind, dass Ärzte sie missverstehen. Ist dort von einem „Orientierungsrahmen“ von etwa 400 Teststreifen pro Quartal die Rede, fürchten viele Ärzte, die Kosten selbst übernehmen zu müssen, wenn sie mehr verschreiben.

 

Aussage gilt bundesweit

Das müssen sie aber nicht, hält die Deutsche Diabetes Gesellschaft fest. „Die Arznei- und Hilfsmittelversorgung ist bundesweit einheitlich gesetzlich geregelt, es gibt insoweit daher keine länderspezifischen Unterschiede. Die vorliegende Auskunft der KV Westfalen-Lippe gilt daher bundesweit“, betont Ebert.

Anders sieht es bei Patienten aus, die nicht Insulin spritzen müsssen. In ihrem Fall ist die Verordnung von Teststreifen nur im Ausnahmefall möglich und ist dann auf 50 Streifen pro Behandlungssituation gedeckelt. Eine solche Behandlungssituation, die vermehrte Blutzuckerkontrollen notwendig macht, kann ein neues Diabetes-Medikament sein, das ein Patient erhält, oder eine Erkrankung mit Fieber, die die Werte durcheinander bringt. Betroffene müssen ihren Bedarf mit dem behandelnden Arzt abklären. Derartige Behandlungssituationen können auch mehrmals im Quartal auftreten.

 

Quellen: Deutsche Diabetes Gesellschaft, www.diabetes-forum.de